§ 1 Name und Sitz des Vereins:
Der Schützenverein zu Bramstedt e.V. 1900 mit Sitz in Bramstedt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
Erhaltung und Tradition des Schützenwesens
Pflege des Schießsports nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt eingetragen. Die Vereinsfarben sind grün und weiß. Der Verein ist Mitglied des Bezirksschützenverbandes Bremerhaven-Wesermünde.
§ 2 Zweck und Aufgaben:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft:
Mitglied kann werden, wer aktiv oder passiv den Schießsport fördern will, gegen den keine begründeten Einwendungen erhoben werden können und der sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Vereinsordnung verpflichtet.
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
3. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
4. Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Wer Mitglied im Verein werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Bei jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§ 4 Aufnahme:
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit kommissarisch, über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme in den Verein wird wirksam, sobald der Anwärter oder die Anwärterin die Bezahlung der festgesetzten Beiträge für das laufende Geschäftsjahr nachgewiesen hat.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Tod,
b) Freiwilligen Austritt,
c) Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss 3 Monate vor dem Kalenderjahresende beim Vorstand eingereicht werden. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
1. Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen des geschäftsführenden Vorstandes.
2. Wegen Nichtbezahlung rückständiger Beitragsverpflichtungen.
3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens sowie vorsätzlicher Beschädigung von Vereinseigentum.
4. Wegen ehrenrühriger und strafbarer Handlungen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses der Widerspruch beim Ehrenrat zu. Der Widerspruch muss
schriftlich erfolgen. Mit dem Ausstritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.
§ 6 Mitgliedsbeitrag:
Der Mitgliedsbeitrag und eine eventuelle Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Beitrag ist jeweils zum 01.02. eines jeden Jahres zu entrichten. Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit und
in besonders gelagerten Fällen einzelnen Mitgliedern auf deren schriftlichen Antrag den Beitrag stunden oder teilweise bzw. ganz erlassen.
Der Beitrag ist gestaffelt nach:
- Mitglieder,
- Ehrenmitglieder,
- Schüler, Auszubildene und Studenten (über 18 Jahre)
- Jugendliche (unter 18 Jahre)
§ 7 Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Ehrenrat.
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal alljährlich im ersten Quartal statt. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt schriftlich, Aushang am schwarzen Brett oder E-Mail durch den Vorstand. Ladungsfrist vierzehn Tage. Die Protokolle
der vorhergegangen Versammlung werden zwecks Genehmigung bei der Mitgliederversammlung in gekürzter Form verlesen und mit den Berichten der Vorstandsmitglieder abgelegt. Die Protokolle sind jedem Mitglied auf Anfrage als Kopie auszuhändigen.
Weitere Mitgliederversammlungen ruft der/die 1.Vorsitzende, der/die 2.Vorsitzende, der/die Kassenwart/In, der/die Stellvertreter bei Bedarf ein oder wenn ein Mitglied es unter schriftlicher Begründung fordert. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens vier Tage vorher bei einem/-er der vorgenannten einzureichen.
Während der Mitgliederversammlung ist stimmberechtigt, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Alle Mitgliederversammlungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden/In, 2. Vorsitzenden/In,
dem/der Kassenwart/In oder dem/der Stellvertreter/In geleitet.
Während der Wahl des 1. Vorsitzenden/In übernimmt der /die Vorsitzende des Ehrenrates, bei dessen/deren Verhinderung ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied, die Versammlungsleitung.
Die Tagesordnung ist in der festgesetzten Reihenfolge abzuwickeln. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung werden am Anfang der Versammlung zur Abstimmung behandelt, weitere Anträge, die sich nicht auf die Tagesordnung, beziehen werden am Schluss behandelt. Während der Versammlung ist den Mitgliedern in Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Wird Schluss der Debatte beantragt, ist hierüber abzustimmen, nachdem ein/e Redner/In für einen oder ein/e Redner/In gegen diesen Antrag gesprochen hat. Ist der Antrag angenommen, ist lediglich noch dem/der Antragsteller/in das Wort zu erteilen.
Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht namentliche oder schriftliche Abstimmung ausdrücklich von einem Mitglied verlangt wird. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden/In den
Ausschlag. Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 Prozent aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen beschlussfähig.
§ 8 Der Vorstand:
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt <4 Jahre>. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der
Wahl. Übergangsregelung:
Sollte ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer zurücktreten, übernimmt der/die Nachfolgende dessen Amt Kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Dieses gilt auch für die/den 1. Vorsitzende/n um die Geschäftsfähigkeit des Vorstandes zu
gewährleisten.
§ 9 Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/In
d) dem/der Schriftführer/In
e) dem/der Hauptsportleiter/In
f) dem/der Vorstand Veranstaltungswesen
Zum erweiterten Vorstand gehören:
a) stellv. Kassenwart/in
b) stellv. Schriftführer/In
c) stellv. Hauptsportleiter/In
d) Jugendsportleiter/In
e) stellv. Jugendsportleiter/In
f) die Sportleiter/In
g) der/die Leiter/In der Damenabteilung
h) der/die Sprecher/In der Sportschützen
i) der/die Sprecher/In der Jugendabteilung
j) der/die Ehrenvorstandsmitglieder
k) der/die jeweiligen Schützenkönige/In
l) der/die Funktionsträger/In (Fahnenträger/In, Fahnenbegleiter/In, Hallenwart/In
usw.)
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen den gesamten erweiterten Vorstand, einzelne Mit glieder des erweiterten Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vereins einladen.
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/In, der/die 2. Vorsitzende/In, der/die Kassenwart/In und der/die Vorstand Veranstaltungswesen. Ihre Vertretungsbefugnis ist unbeschränkt, es handeln jeweils zwei der genannten Personen gemeinsam.
Die Wahl des Vorstandes findet in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn ein Mitglied beantragt schriftliche Wahl. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
Erreicht keiner oder keine der zu wählenden die absolute Mehrheit, so findet unter den ersten beiden eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Die Vorstandsmitglieder werden auf <4 Jahre> gewählt. Gewählt werden können nur anwesende Mitglieder oder im Verhinderungsfalle Mitglieder, die ihre Bereitwilligkeit zur Wahl in den Vorstand vorher schriftlich erklärt haben. Scheiden während der Wahlperiode Vorstandsmitglieder aus, so nimmt der Vorstand Ergänzungswahlen für den Rest der Wahlperi-
ode vor, die auf der nächsten Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) der Bestätigung bedürfen.
Der /die Jugendsprecher/In der Jugendabteilung wird von der Jugendabteilung gewählt und von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) bestätigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder, unter ihnen
der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende oder der/die Kassenwart/In teilnehmen sind.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform.
Die Tätigkeit sämtlicher Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Bar- und Reiseauslagen können auf Antrag entschädigt werden.
Der Vorstand ist zuständig für:
1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
5. über den Rahmen des genehmigten Haushaltbetrages hinaus ist der geschäftsfüh-
rende Vorstand berechtigt, Ausgaben bis zur Höhe von 3.000,00 Euro zu genehmigen
und die entsprechenden Finanzierungsverpflichtungen im Bedarfsfall einzugehen.
Der Gesamtvorstand kann diesen Betrag um 50 Prozent überschreiten.
§ 10 Kassenprüfer:
In der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) werden zwei Kassenprüfer gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer/Innen haben die Kasse mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer stellen den Antrag auf Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.
§ 11 Ehrenrat:
Der Ehrenrat besteht aus drei verdienstvollen Mitgliedern des Vereins, die mindestens eine 25-jährige Mitgliedschaft nachweisen, oder mehr als 15 Jahre dem Vorstand des Vereins angehört haben. Sie werden auf Lebenszeiten durch die Mitgliederversammlung (Jahreshaupt-
versammlung) gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Ehrenrat besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Beisitzern/Innen. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Ehrenrats Mitglieder findet bis zur nächsten Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) eine Ersatzberufung durch den Vorstand statt. Der Ehrenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins sowie über Berufungsfälle der Vereinsmitglieder gegen die Entscheidungen des
Vorstandes. Er hat auch die Aufgabe, Streitfälle unter den Mitgliedern des Vereins zu schlichten.
§ 12 Ehrungen
Verdienstvolle Mitglieder des Vereins können durch die Verleihung einer Ehrennadel mit Urkunde oder einer sonstigen Anerkennung ausgezeichnet werden. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes erforderlich. Einzelne Mitglieder, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können mit Beförderung ausgezeichnet und/oder zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Hierfür ist der Beschluss einer Mitgliedervollversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder zum Stichtag 31.12.2022 genießen Bestandschutz und behalten somit Ihren Status.
§ 13 Vereinsauflösung:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll das Vereinsvermögen der gemeinnützigen Förderung des Schießsports für jugendliche in der Gemeinde Bramstedt zu Gute kommen.
§74 Des BGB findet entsprechende Anwendung.
§ 14 Datenschutz:
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme und
zur Zahlungsabwicklung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und
gespeichert.
Als Mitglied des Bezirksschützenverband Bremerhaven-Wesermünde muss der Verein die
Daten seiner Mitglieder [Name, Vorname, Funktion …] an den Verband weitergeben.
§ 15 Geschäftsordnung:
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Satzung wurde am 10.02.2024 durch die Mitgliederversammlung in der „Christian Büsing Halle“
zu Bramstedt verabschiedet und am 23.08.2024 im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen.