Ergänzend zu der Schießstandordnung des Deutschen Schützenbundes, die in der Schießstätte auf- hängen, gilt im Schützenverein zu Bramstedt e.V. die nachfolgende Schießordnung:
Der Schützenverein zu Bramstedt e.V. ist als Betreiber der Schießstätte gesetzlich verpflichtet Aufsichten zu benennen.
Jedes Schießen ist unter Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Standaufsicht) durch- zuführen, deren Name auf dem Schützenstand sichtbar auszuhängen ist. Der Standaufsicht ob- liegt die Einhaltung der Schießstandordnung des DSB, der gesetzlichen Vorschriften aus dem WaffG und der AWaffV sowie dieser Schießbetriebsordnung.
Werden bei einer Schießveranstaltung mehrere Standaufsichten tätig, obliegt die Gesamtleitung einem Schießleiter, dessen Name auf der Schießstätte sichtbar auszuhängen ist.
Die auf der Schießstätte Anwesenden haben die Anordnungen der Standaufsicht zu befolgen. Diskussionen werden nicht geduldet. Die Standaufsicht hat, wenn dies zur Vermeidung von Ge- fahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt auf der Schießstätte zu untersagen.
Bei Funktionsstörungen an Waffen, die ein normales Weiterschießen nicht mehr ermöglichen, ist die Standaufsicht unmittelbar zu verständigen. Diese gibt Anweisungen über die weitere Handhabung der Waffe und entscheidet, ob mit der Waffe weiter geschossen werden darf.
Zu beachten sind die waffenrechtlichen Vorschriften für das Schießen von Minderjährigen und die damit zusammenhängenden Anforderungen an die Standaufsicht betreffend ihrer Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit.
Die Standaufsicht darf selbst nicht am Schießen teilnehmen. Sie kann sich jedoch mit einer wei- teren Aufsicht abstimmen, um dann am Schießen teilzunehmen.
Ohne Standaufsicht darf geschossen werden, wenn der Schütze selbst zur Aufsichtsführung gemäß § 27 WaffG in Verbindung mit § 10 AWaffV befähigt ist und er sich allein auf dem Schießstand befindet.
Innerhalb der Abgrenzungen der Schützenstände dürfen sich nur die Standaufsicht sowie die jeweiligen Schützen aufhalten. Ausnahmen regelt die Standaufsicht.
Das Betreten der schießtechnischen Anlagen, die innerhalb des Gefahrenbereiches des Schießstandes liegen, ist nur Personen gestattet, die ausdrücklich hierzu befugt sind und von der Aufsicht beauftragt werden. Vor Betreten des Gefahrenbereichs ist Sicherheit herzustellen.
Mit dem Schießen darf erst begonnen werden, wenn die Standaufsicht das Schießen freigibt.
Es darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die auf der Schießstätte behördlich zugelassen sind.
Verboten ist die Durchführung von unzulässigen Schießübungen (§ 7 AWaffV).
Schusswaffen dürfen nur auf den Schützenständen ge- und entladen werden, wobei die Mündungen in die vorgeschriebene Schussrichtung zeigen.
Beim Transport der Waffen zum Schießstand sind die Bestimmungen des Waffenrechts zu beachten (§ 12 Abs. 3 WaffG: nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit!)
Waffen werden im Behältnis zu den Schützenständen transportiert. Sie sind dann aus dem Behältnis zu entnehmen und in eine Richtung zu öffnen, in der niemand gefährdet werden kann.
Langwaffen dürfen nur abgestellt und Kurzwaffen abgelegt werden, wenn sie entladen, die Magazine entnommen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet bzw. die Trommeln ausgeschwenkt sind.
Gewehrriemen sind - sofern nicht für die Disziplin erforderlich - von Schusswaffen zu entfernen.
Das Berühren fremder Waffen ist nur der Standaufsicht oder mit Zustimmung und im Beisein der Waffenbesitzer gestattet.
Anschlag- und Zielübungen sind nur mit ungeladenen Waffen auf den Schützenständen mit Ge- nehmigung der Standaufsicht gestattet; dabei müssen die Laufmündungen in die vorgeschriebene Schussrichtung zeigen.
Bei dem Kommando "Sicherheit herstellen" werden alle Waffen komplett entladen und sind mit offenem Verschluss abzulegen, so dass sich die Aufsicht von der "Sicherheit" überzeugen kann! Das Berühren von Waffen und Munition ist ab dann verboten.
Alle Aufsichtspersonen werden vom Schützenverein zu Bramstedt inkl. der Sachkundenach- weise registriert. Die Aufsichten müssen das Nachweisdokument gemäß § 27 WaffG in Verbin- dung mit § 10 AWaffV bei der Aufsicht mitführen.
Der Schießbetrieb auf der Schießstätte darf nur stattfinden, wenn eine ausreichende Anzahl von Standaufsichten die Aufsicht wahrnimmt
Der Schützenverein zu Bramstedt bestellt und registriert seine Standaufsichten, ohne sie bei der zuständigen Behörde zu melden. Dabei hat der Verein die Sachkunde und ggf. Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu prüfen und zu vermerken. Die Unterlagen müssen auf der Schieß- stätte aufbewahrt werden, damit der zuständigen Behörde auf Verlangen diese Unterlagen vor- gelegt werden können.
Für alle Standaufsichten stellt der Verein ein Nachweisdokument aus, das die Standaufsicht bei Ausübung ihrer Tätigkeit mitführen muss.
Wenn auf der Schießstätte auf mehreren Einzelanlagen (z. B. Luftgewehr und KK-Stand) mit mehreren Schützen geschossen wird, muss auf jedem Stand mindestens eine Aufsicht tätig sein. Auf allen Einzelanlagen einer Schießstätte müssen die jeweiligen Standaufsichten na- mentlich eintragen. Die Aufsichten werden als solche durch ein rotes Schlüsselband gekenn- zeichnet.
Die Standaufsicht muss in Abhängigkeit der Erfahrungen der von ihr beaufsichtigten Schützen entscheiden, wie viele Personen sie gleichzeitig beaufsichtigen kann, wobei die Anzahl von 10 Schützen nicht überschritten werden soll. Halten Schützen oder Gäste zum ersten Mal eine Waffe in den Händen, dann ist es unerlässlich, dass die Standaufsicht direkt beim Schützen steht. An Mitglieder oder Gäste des Schützenverein zu Bramstedt ohne Nachweis der Waffen- sachkunde oder einer WBK dürfen keine Leihwaffen ausgegeben oder Munition verkauft wer- den. Für diese Schützen/innen übernimmt eine befähigte Standaufsicht die Waffenübergabe und den Munitionserwerb. Die Standaufsicht betreut diese Schützen/innen, um maximale Si- cherheit zu gewährleisten.
Kindern unter 12 Jahren darf das Schießen mit Schusswaffen nicht gestattet werden. Haben sie das 12. Lebensjahr vollendet und sind noch nicht 14 Jahre alt, dürfen sie mit Luftdruckwaffen schießen.
Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind. darf das Schießen mit Kleinkaliber-Schusswaffen (mit max. 200 Joule) gestattet werden. Dies gilt jeweils nur, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
Schießen Jugendliche, muss eine für Kinder- und Jugendarbeit qualifizierte Aufsichtsperson an- wesend sein.
Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme ab dem Mindestalter von 10 Jahren (Luftgewehr) und 12 Jahren (KK) bewilligen. Erforderlich für die Genehmigung ist ein Sportattest, Erklärung der Eltern, Befürwortung zur Förderung des Leistungssports des Vereins.
Zuwiderhandlungen und Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften können zu behördlichen Auflagen oder gar zur Schließung der Schießstätte führen!